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Fr33z3m4n ClanSphere Team


Medal of Honor




Herkunft: Hamm
Beiträge: 11094
# Thema - 23.01.2008 um 13:00 Uhr
Keine Verantwortlichkeit des Access-Providers für den Inhalt der Webseiten im Internet, zu denen er seinen Kunden den Zugang vermittelt

Ein Anbieter von zulässigen pornographischen Leistungen im Internet hatte versucht, einen großen Internet-Provider im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, für seine Kunden den Zugang zu den Webseiten "google.de" und "google.com" zu sperren. Zur Begründung hatte er ausgeführt, dass über die Suchmaschine Google Webseiten mit pornographischen Darstellungen ohne Zugangsbeschränkung aufgerufen werden könnten. Dies sei wettbewerbswidrig.

Das Landgericht hatte die einstweilige Verfügung zurückgewiesen. Zu Recht, wie jetzt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgericht feststellte. Es könne dahinstehen, ob das Verhalten des Providers wettbewerbswidrig sei. Auch wenn man dies annehme, scheitere der geltend gemachte Anspruch jedenfalls daran, dass der Provider als bloßer Vermittler des Zugangs zum Internet nicht für Wettbewerbsverstöße verantwortlich sei, die auf den über Google zu erreichenden Seiten begangen würden. 2 Eine Haftung komme auch nicht nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen für die Verkehrspflichten des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform in Betracht (BGH Urteil vom 12.7.2007, I ZR 18/04 - Jugendgefährdende Schriften bei eBay). Der Betreiber der Plattform schaffe seinen Kunden erst die Möglichkeit zur Begehung von Wettbewerbsverstößen, er eröffne also eine Gefahrenquelle, für die er grundsätzlich verantwortlich sei. Hiermit sei die Tätigkeit des Providers aber nicht zu vergleichen: Dieser ermögliche seinen Kunden lediglich den Zugang zum Internet. Damit eröffne er nicht im eigenen Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle für Wettbewerbsverstöße, sondern ermögliche nur den Zugang zu etwaigen Wettbewerbsverstößen, die aus einer von Dritten eröffneten Gefahrenquelle herrührten.

Es komme hinzu, so der 6. Zivilsenat weiter, dass der Provider dem geltend gemachten Anspruch nur durch die vollständige Sperrung der beiden Google-Seiten für seine Kunden nachkommen könne. Eine solche Maßnahme sei dem Provider aber im Hinblick darauf nicht zuzumuten, dass es sich bei Google um eine wichtige und aus Sicht seiner Kunden unverzichtbare Suchmaschine handele.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.1.2008, Aktenzeichen 6 W 10/08

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle


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mfg
Patrick "Fr33z3m4n" Jaskulski

Antoine de Saint-Exupéry: Wenn Du ein Schiff bauen willst, so trommle nicht Männer zusammen, um Holz zu beschaffen, Aufgaben zu verteilen, sondern lehre die Männer die Sehnsucht nach dem endlosen weiten Meer.
Inaktiv
LesK


Wannabe poster




Beiträge: 23
# Antwort: 1 - 23.01.2008 um 15:52 Uhr
lächerlich


Inaktiv
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loonex


Try to beat me





Beiträge: 142
# Antwort: 2 - 23.01.2008 um 17:39 Uhr
Finde ich auch.

@Eltern dieser Welt:
Wenn ihr angst um eure Kinder im Internet gibt. Es gibt Programme dort kann man einsetellen welche INet Adressen überhaupt aufgerufen werden dürfen bzw. welche nicht


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loonex = plynetti

Inaktiv
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h4ze


Geekboy




Herkunft: Itzehoe
Beiträge: 1433
# Antwort: 3 - 23.01.2008 um 17:50 Uhr
eine studie hat ergeben, dass es im internet pornographie gibt.


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gembee.com - Upload your Life!
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"Wie YouTube, nur für alle Datei-Typen"


Inaktiv
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Antworten: 3
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